Erläuterungen

zu den einzelnen Feldern des Antrags auf Erteilung einer
AEO-Bewilligung gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2246 der Kommission (DA)

Hinweis: Bitte teilen Sie jede Änderung Ihrer Stammdaten nicht nur Ihrem zuständigen Hauptzollamt, sondern auch der Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, Stammdatenmanagement (GZD, Stammdatenmanagement) unter Verwendung des Vordrucks 0870 mit.

1. Antragsteller:

Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst.

 Anschrift des Unternehmens:

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.

2. Art der beantragten Bewilligung:

Das entsprechende Feld ankreuzen.

3. EORI-Nummer:

Die EORI-Nummer ist die in einer Datenbank auf europäischer Ebene registrierte Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (EORI - Economic Operators' Registration and Identification System).

Antragsteller, die noch im Besitz mehrerer EORI-Nummern sind (z. B. von Zweigniederlassungen), geben die EORI-Nummer ihres Unternehmenssitzes an.
Hat der Antragsteller keine EORI-Nummer, so ist diese bei der GZD, Stammdatenmanagement förmlich zu beantragen mit Internetbeteiligtenantrag (IBA) oder mit Vordruck 0870 (vgl. www.zoll.de > Formulare & Merkblätter). Weitere Informationen zu EORI sind ebenfalls unter www.zoll.de > Unternehmen > Fachthemen > Zölle > EORI-Nummer abrufbar.

4. Rechtsform des Antragstellers:

Wie in der Gründungsurkunde angegeben.

5. Gründungsdatum:

Tag, Monat und Jahr (in Ziffern).

6. Ort der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke:

Ort (vollständige Anschrift), an dem sich die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke befindet bzw. zugänglich ist und Prüfungen anhand von Aufzeichnungen und Unterlagen durchgeführt werden können.

Die angegebene Anschrift darf nicht mit der Anschrift des Ortes, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet (Nr. 19), übereinstimmen.

7. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung:

Es ist mindestens eine der aufgeführten Nummern anzugeben.

Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.

8. Für Zollangelegenheiten zuständige Person:

Vollständiger Name und Kontaktdaten der Person, die für den weiteren Informationsaustausch in Zollangelegenheiten kontaktiert werden kann.

9. Kontaktperson:

Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.

10. Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist:

Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a UZK sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Verwaltungsrats, falls vorhanden, einzutragen. Die anzugebenden Daten umfassen: Name und Vorname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum. Der Eintrag einer nationalen Identifikationsnummer ist derzeit nicht erforderlich. Das entsprechende Feld kann mit der Angabe "ohne" ausgefüllt werden.

11. Postanschrift der Kontaktperson:

Nur angeben, wenn diese nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.

12. Rolle in der Lieferkette:

Rolle, die der Beteiligte in der Lieferkette einnimmt.

 Beschreibung der Rolle:

Beschreibung der Rolle, die der Beteiligte in der Lieferkette einnimmt. Nur auszufüllen, wenn die Rolle "andere" ausgewählt wurde. Die Eingabe darf maximal 100 Zeichen (inkl. Leerzeichen) umfassen.

13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird:

Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen. Unterhält der Antragsteller ein Lager oder eine sonstige Räumlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat, sind Anschrift und Art dieses Lagers bzw. dieser Räumlichkeit ebenfalls anzugeben.

14. Informationen über Grenzübergänge:

Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen. Diese sind mit der Kennnummer der Customs Office List (COL) anzugeben (vgl. www.zoll.de > Unternehmen > Fachthemen > Zölle > Zollverfahren > Versandverfahren > Supranationale Versand-Informationen).

15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (IA) und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (IA) ausgeführt erlangt wurde:

Für bereits bewilligte Vereinfachungen sind die Art der Vereinfachung, das einschlägige Zollverfahren und die Bewilligungsnummer anzugeben. Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung und die Zertifikatsnummer anzugeben. Bei der Genehmigung als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender ist die erteilte Genehmigung anzugeben: Reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Angabe der Genehmigungsnummer. Ist der Antragsteller Inhaber eines einer AEO-Bewilligung gleichwertigen, in einem Drittland ausgestellten Zertifikats, sind die betreffende Zertifikatsnummer und das ausstellende Land anzugeben.

16. Zustimmung zum Datenaustausch:

Das Feld ist entsprechend zu kennzeichnen (J/N). Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, ist die Anerkennung des AEO-Status durch Drittländer im Rahmen gegenseitiger Abkommen ausgeschlossen.

Name (MRA):

Name des Unternehmens, der für den Datenaustausch mit Drittländern übermittelt werden soll. Es können nur die Zeichen #x0020 - #x007E des Unicode Chart 01 - Basic Latin (http://www.unicode.org/charts/PDF/U0000.pdf) verwendet werden. Leerzeichen sind ebenfalls zulässig. Die Eingabe darf maximal 512 Zeichen (inkl. Leerzeichen) umfassen.

E-Mail (MRA):

E-Mail Adresse des Unternehmens, die für den Datenaustausch mit Drittländern übermittelt werden soll. Es können nur die Zeichen #x0021 - #x007E des Unicode Chart 01 - Basic Latin (http://www.unicode.org/charts/PDF/U0000.pdf) verwendet werden. Leerzeichen sind nicht zulässig. Die Eingabe darf maximal 70 Zeichen umfassen.

Straße und Hausnummer (MRA):

Straße und Hausnummer der Unternehmensanschrift, die für den Datenaustausch mit Drittländern übermittelt werden soll. Es können nur die Zeichen #x0020 - #x007E des Unicode Chart 01 - Basic Latin (http://www.unicode.org/charts/PDF/U0000.pdf) verwendet werden. Leerzeichen sind ebenfalls zulässig. Die Eingabe darf maximal 70 Zeichen (inkl. Leerzeichen) umfassen.

PLZ (MRA):

Postleitzahl der Unternehmensanschrift, die für den Datenaustausch mit Drittländern übermittelt werden soll. Es können nur die Zeichen #x0020 - #x007E des Unicode Chart 01 - Basic Latin (http://www.unicode.org/charts/PDF/U0000.pdf) verwendet werden. Leerzeichen sind ebenfalls zulässig. Die Eingabe darf maximal 9 Zeichen (inkl. Leerzeichen) umfassen.

Ort (MRA):

Ort der Unternehmensanschrift, der für den Datenaustausch mit Drittländern übermittelt werden soll. Es können nur die Zeichen #x0020 - #x007E des Unicode Chart 01 - Basic Latin (http://www.unicode.org/charts/PDF/U0000.pdf) verwendet werden. Leerzeichen sind ebenfalls zulässig. Die Eingabe darf maximal 35 Zeichen (inkl. Leerzeichen) umfassen.

Land (MRA):

Land zur Unternehmensanschrift, das für den Datenaustausch mit Drittländern übermittelt werden soll.

17. Wirtschaftszweig:

Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in codierter Form.

Die Codierung des Wirtschaftszweigs ist dem Verzeichnis "Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft" (Dok. NACE Rev. 2) zu entnehmen (vgl. www.zoll.de > Unternehmen > Fachthemen > Zölle > Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) > Antragsverfahren > Hinweise zum Antragsformular).

18. Ständige Niederlassung:

Nur auszufüllen, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens im Drittland befindet. Anzugeben sind der vollständige Name, die Anschrift und die Mehrwertsteuernummer(n) der ständigen Niederlassung(en).

Hinweis:

Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gilt als in der Union ansässig, wenn es mindestens eine ständige Niederlassung in der Union betreibt (Art. 5 Nr. 31 UZK).

Eine "ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden (Art. 5 Nr. 32 Unionszollkodex).

Multinationale Unternehmen oder Großunternehmen setzen sich in der Regel aus einer Muttergesellschaft und verschiedenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen zusammen. Ständige Niederlassungen derselben Muttergesellschaft können in verschiedenen Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen rechtlichen Status aufweisen, da die Rechtsform, unter der sie jeweils in einem Mitgliedstaat tätig sind, von der Form ihrer Tätigkeit und vor allem vom nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats abhängt. Folglich ist es möglich, dass Niederlassungen einer Muttergesellschaft in einigen Mitgliedstaaten eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (d. h. eine eigenständige juristische Person sind, die nach nationalem Recht des Mitgliedstaats im örtlichen Handelsregister eingetragen ist), während andere ständige Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nicht als eigenständige juristische Person gelten.

Daher muss ein Wirtschaftsbeteiligter, der für all seine ständigen Niederlassungen den AEO-Status beantragen möchte, zunächst feststellen, welcher Gruppe diese angehören. Sofern die Niederlassungen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder unter die Definition in Artikel 5 Nummer 4 UZK fallen, müssen sie den AEO-Status in den jeweiligen Mitgliedstaaten für sich gesondert beantragen. In allen anderen Fällen können sie den AEO-Status nicht eigenständig beantragen; vielmehr muss die Muttergesellschaft mit Sitz im Drittland, die nach EU-Recht als juristische Person gilt, einen einzigen Antrag einreichen, in dem alle Niederlassungen erfasst sind.

19. Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet:

Nur auszufüllen, wenn mindestens eine ständige Niederlassung (Nr. 18) angegeben wurde.

Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, bei der die Informationen über die allgemeine logistische Verwaltung aufbewahrt werden oder zugänglich sind.

Die angegebene Anschrift darf nicht mit der Anschrift des Ortes der Hauptbuchhaltung (Nr. 6) übereinstimmen.

20. Ort der Zollunterlagen:

Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen.

21. Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet durch die EU:

Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist, dass die folgenden Einzelheiten der von ihm beantragten Bewilligung im öffentlichen Verzeichnis der Inhaber von AEO-Bewilligungen veröffentlicht werden (Angabe Ja / Nein):

Inhaber der Bewilligung

Art der Bewilligung

Datum des Wirksamwerdens

Mitgliedsstaat der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde

Zuständige Zollstelle

22. Unternehmensgröße:

Bitte aus der Werteliste auswählen: Micro, Small, Medium oder Large. Zur Definition siehe auch die EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

23. Zahl der Anlagen:

Dem Antrag ist stets gemäß Artikel 26 Absatz 1 DA der Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen in Bezug auf die Einhaltung der einzelnen Kriterien bzw. Voraussetzungen für die Erteilung der AEO-Bewilligung nach dem in Deutschland vorgesehenen Muster beizufügen. Der Fragenkatalog und die gegebenenfalls erforderlichen Anlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt nach Möglichkeit elektronisch (z. B. auf CD-ROM) zu übermitteln.

Der Fragebogen mit den entsprechenden Teilen ist u. a. hier verfügbar:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/Allgemeines/allgemeines_node.html

24. Vor- und Zuname, Funktion, Datum und Unterschrift des Antragstellers:

Unterschrift:

Der Unterzeichner sollte seine Funktion (z.B.: Mitglied in der Firmenleitung, Geschäftsführer) hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

Name:

Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.